Liebe Kollegin, lieber Kollege,

 

times, they are changing.... Ja, ein Zitat*. Dennoch seit jeher und immer noch gültig.

 

So haben wir uns entschieden, den nächsten Schritt in der Kommunikation zu gehen. Seit ein paar Wochen nun steht dir die BR APP zur Verfügung. Die bisher sehr positive Resonanz hat gezeigt, dass es wohl der richtige Zeitpunkt für die Weiterentwicklung war.

 

Wir hoffen auf dein Verständnis dafür, dass wir nicht gleichzeitig und auf gleichem Niveau die BR APP und die Homepage betreuen können. So werden wir die Homepage mit Anfang 2025 stilllegen.

 

Gleichzeitig bitten wir auch um dein Verständnis und hoffen auf deine Bereitschaft, Informationen zu allen Belangen (Rechtliches, Kollektivvertragliches, Terminliches,....) via BR APP abzurufen. 

 

Bis bald!

 

Dein Betriebsrat

 

 

*die Älteren unter uns wissen, wer das gesungen hat: Bob Dylan, der Literaturnobelpreisträger


Gleitzeit  oder  stundenweiser Urlaub ?

Gleich vorausgeschickt: das österreichische Urlaubsgesetz erlaubt keine Konsumation des  Erholungsurlaubes stundenweise oder gar in Teilstunden. Aber die häufig gestellten Fragen ergeben sich schon deshalb, weil oftmals die gelebte Praxis eine andere Rechtsauffassung vermittelt.

 

Was gilt nun, wenn ich nach wenigen Stunden den Arbeitstag beende? Oder den Arbeitstag erst zu Mittag beginne?

 

1. Du hast einen Dienstvertrag (DV) mit Gleitzeit

a) Du kommst am Morgen zu "deiner" Zeit, du verlässt deinen Arbeitsplatz nach mehreren Stunden am Nachmittag:

entsprechend der KOMMT und GEHT-Zeit wird dein Gleitzeitkonto gebucht. In diesem Fall verringert sich das GLZ-Guthaben um die Zeit, die auf die volle Normaltagesarbeitszeit fehlt (Mo - Do 8,25 Std, Fr 5,5 Std). 

b) Du kommst am Morgen - wie immer, gehst aber schon zu Mittag "nach Hause": wird genau so gebucht wie unter a), jedoch ist eine Abstimmung mit deiner Chefin, deinem Chef wichtig und auch deinen Kollegen wichtig- aus organisatorischen Gründen.

 

 2. Du hast einen Ausbildungsvertrag und (noch) keine Gleitzeit 

Zum Beispiel weil du am Beginn deiner Ausbildung und deswegen noch nicht 18 Jahre alt bist.  Im Sinne des § 32 des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes, ist der Urlaubsverbrauch nicht in „Teilstunden“ zulässig. Es ist immer zu prüfen, ob es sich um eine Dienstverhinderung oder etwas Anderes handelt. Jedenfalls nicht um Urlaub, wenn du an diesem Tag eine Leistung gegenüber der Firma erbracht hast oder erbringen wirst.

 

3. Du hast einen DV mit ALL-IN

Als Orientierung gilt hier die wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit von 8,25 Stunden ( 5,5 Std. am Freitag).

AKTUELL diskutieren wir (HR + BR) den Umgang mit (gelegentlich) sehr kurzen Arbeitstagen bei Wegfall der Kernzeiten. z.B. der MA KOMMT um 7.30 und GEHT um 11.00.  

In keinem Fall ist hier Urlaub zu buchen. In diesem Fall würde es sich um eine Ungleichbehandlung und Benachteiligung gegenüber dem "normalen" GLZ-Modell handeln. Und das Urlaubsgesetz verletzen. Weil stundenweiser Urlaub nicht geht.

 

GLEITZEITRAHMEN: Mo - Do   06:00 - 19:00;  Fr  06:00 - 16:30

   

Sollte diese Erläuterung deine Fragen nicht erschöpfend beantworten, dann ruf uns an!

 

 


Wann muss ich URLAUB nehmen? Und muss ich überhaupt?

Das Urlaubsgesetz sagt, dass es einer beiderseitigen Vereinbarung zwischen AG und AN bedarf. So wie ein Mitarbeiter sich mit dem Chef abstimmen muss, so ist es auch umgekehrt. Ein Urlaub darf nicht angeordnet werden. So wie auch ein Mitarbeiter nicht einfach für längere Zeit privat verreisen kann, ohne sich mit dem Vorgesetzten abgestimmt zu haben.

 

ALLERDINGS ist Urlaub als Erholungszeitraum gedacht und deswegen auch zu konsumieren. Wenn also gegen Jahresende ein erheblicher Teil des Jahresurlaubes noch nicht konsumiert worden ist, so sollte darüber schon nachgedacht werden, wann der Verbrauch erfolgen soll. Für den Fall, dass "größere Vorhaben" im Folgejahr absehbar sind (längere Reise,....) und man dazu die eine oder andere Woche mehr bräuchte, so empfiehlt es sich immer, sich mit dem AG/Vorgesetzten abzustimmen. Im Normalfall ist das auch keine große Geschichte. 


Arztbesuch während der Arbeitszeit

Eingangs möchten wir darauf verweisen, dass nach Möglichkeit ein (Routine) Arztbesuch außerhalb der Normalarbeitszeit erfolgen sollte. Allerdings ist auch bekannt, wie "realistisch" dieses Ansinnen bei Fachärzten, in Notfällen u.ä. ist. Aber zur Sache:

 

Fall 1

Die Arztpraxis öffnet um 8 Uhr morgens. Du willst natürlich nicht zu lange warten und bist schon kurz vor 8 im Wartezimmer. Du brauchst nur kurz warten und bis schon um 8 Uhr 20 fertig. Die Bestätigung für deinen Arztbesuch vermerkt die Zeit von 7 Uhr 50 bis 8 Uhr 20. Um 8 Uhr 35 bist du bereits am Arbeitsort eingetroffen. Die (plausible) Wegzeit von 15 Minuten merkst du auf der Bestätigung an.

WELCHE ZEIT WIRD GERECHNET? Die angenommene (plausible) Wegzeit vor dem Arztbesuch wird bei uns NICHT berücksichtigt. "Arbeitsbeginn" ist in dieser Annahme 7 Uhr 50. Die Zeit von 7 Uhr 50  bis 8 Uhr 35 gilt als Arztbesuch.

 

Fall 2

Arztbesuch um 14 Uhr 30, Wegzeit vom Arbeitsplatz zum Arzt ca. 45 Minuten.

Ende des Arztbesuches 15 Uhr 30. Der Dienstnehmer fährt anschließend nach Hause.

WELCHE ZEIT WIRD GERECHNET?  Als Arzbesuch gilt die Zeit ab Verlassen des Arbeitsplatzes (ca. 13 Uhr 45) bis 15 Uhr 30. Der Weg nach Hause ist bereits Freizeit.  Ereignet sich auf dem direkten Weg vom Arzt nach Hause ein Unfall, ist es dennoch ein Arbeitsunfall.

Fall 3

Arztbesuch um 10 Uhr (mit Termin), Wegzeit ca. 20 Minuten, zurück am Arbeitsort um 11 Uhr.

WELCHE ZEIT WIRD GERECHNET?  Der Zeitraum für diesen Arztbesuch gilt ab Verlassen des Arbeitsortes (z.B. ca. 9 Uhr 30) bis zur Rückkehr um 11 Uhr, mit Angabe von plausiblen Wegzeiten. Willkürliche Wegzeiten dürfen prinzipiell sowohl vom Mitarbeiter als auch von der Personalverrechnung nicht eingesetzt werden.

Fall 4

Der Arztbesuch erfolgt um 9 Uhr - bevor der Dienstnehmer am Arbeitsplatz war. Um 11 Uhr 30 - nach dem Arztbesuch - fährt der Dienstnehmer wieder nach Hause.

 

WELCHE ZEIT WIRD GERECHNET?  Entweder handelt es sich um einen Krankenstand, wofür dann die Zeit für den Arztbesuch irrelevant ist. Oder es handelt sich nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten um Zeitausgleich im Rahmen der Gleitzeitvereinbarung für die Zeit von 7 Uhr bis 9 Uhr und nach 11 Uhr 30 bis 15 Uhr 45 (insgesamt 5 Std. 45 Min).  In keinem Fall kann hier "Urlaub" verbraucht werden! 


Was ist ein Kollektivvertrag?

 

Kollektivverträge sind überbetriebliche schriftliche Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der ArbeitnehmerInnen und der ArbeitgeberInnen (in der Regel zwischen Gewerkschaften und ArbeitgeberInnenverbände) abgeschlossen werden.

Diese Vereinbarungen gelten für die Arbeitsverhältnisse innerhalb ihres jeweiligen Geltungsbereiches (Branche, Gebiet, Angestellte bzw. ArbeiterInnen).

Regelungen in Kollektivverträgen dürfen durch Betriebsvereinbarungen (das sind schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Betriebsrat und dem/der BetriebsinhaberIn, die z. B. Arbeitszeit, akkord-ähnliche Prämien und Entgelte für die ArbeitnehmerInnen regeln) und Arbeitsverträge nicht verschlechtert werden.

Auf ArbeitnehmerInnenseite werden Kollektivverträge in der Regel vom Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB) und den einzelnen Gewerkschaften (GPA-djp, GÖD, GdG-KMSfB, Bau-Holz, PRO-GE, Vida, GPF) ausverhandelt und abgeschlossen.

Kollektivverträge gelten in der Regel für eine ganze Wirtschaftsbranche.

Inhalte eines Kollektivvertrags:

Im Kollektivvertrag sind alle wichtigen wechselseitigen Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis geregelt. Das sind vor allem Regelungen in Bezug auf Entlohnung (Mindestgehälter bzw. Mindestlöhne), Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) und Arbeitszeit.
Der Zweck des Kollektivvertrags ist, für eine möglichst große Anzahl von ArbeitnehmerInnen sowie für alle Branchen und Regionen, sachgerechte  Lohn- und Arbeitsbedingungen festzulegen.

Wie kommt der Kollektivvertrag zustande:

Da der Kollektivvertrag eine Vereinbarung ist, müssen Verhandlungen geführt werden, um eine Einigung zu erreichen. Damit es überhaupt zu Verhandlungen kommt, stellen in der Regel die Gewerkschaften Forderungen auf und verlangen Verhandlungen darüber.
Die VertreterInnen der ArbeitnehmerInnen und der ArbeitgeberInnen müssen jedoch beide bereit sein zu verhandeln, andernfalls kann kein Kollektivvertrag bzw. Änderung eines Kollektivvertrags zustande kommen.
Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen bzw. ein bestehender abgeändert werden kann, müssen die VerhandlungspartnerInnen inhaltlich zu einer Einigung kommen.